Erleichterung bei vielen Fans grober Stollenreifen: Mit der Veröffentlichung der 55. Verordnung zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften ist der Paragraf 36 in der Straßenverkehrszulassungsordnung für Zwei-und Dreirädrige Fahrzeuge sowie Quads Geschichte. Demnach dürfen diese Fahrzeuge ab sofort wieder M+S-Reifen verwenden, unabhängig von deren Geschwindigkeits-Index, wenn die Reifen nach der europäischen Norm UN/ECE/R75 zertifiziert sind. Damit ist eine Regelung vom Tisch, nach der mit einer Übergangsfrist bis 2024 nur noch Reifen zulässig sein sollten, die mindestens die eingetragene Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs erreichen. Das hätte langfristig das Aus für grobstollige Enduroreifen auf leistungsstarken Motorrädern bedeutet.
Aufkleber im Sichtfeld anbringen
Einzig die Anforderungen an Reifengröße und Tragfähigkeit müssen erfüllt sind. Für Motorräder mit ABE sind außerdem die Bauart des Reifens und mögliche Fabrikatsbindungen entscheidend. Bei Abweichungen ist die neue Bereifung in die Fahrzeugpapiere einzutragen. Außerdem ist ein Aufkleber oder eine Anzeige im Sichtfeld des Fahrers zu platzieren.
Absolut enttäuschende Berichterstattung.
Spätestens 2017 mit der damaligen Anpassung des deutschen § 36 StVZO hätten die Redaktionen darauf kommen müssen, daß für Bikes mit EG-Typzulassung nicht die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) zuständig ist, sondern EU-Recht.
Und weil in der Regel alle Fahrzeuge ab Bj. 1996 eine EG-Typzulassung haben, sind von diesem § 36 StVZO somit nur Fahrzeuge bis zum Baujahr 1995 betroffen.
Das war aber in keinem Bericht zu lesen. Hatte da wieder mal nur einer vom anderen und auch noch ohne weitere Prüfung abgeschrieben?
Meines Wissens sah das EU-Recht noch nie ein Verbot der Nutzung von M+S-Reifen auf dem Motorrad vor, welche die zulässige V-max des Motorrades unterschreiten. Erlaubt waren und sind sogar M+S-Reifen, die nur bis max. 130 km/h zugelassen sind.
Wichtig war und ist aber nach wie vor eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für eine bestimmte Reifen-/Motorradkombination des Reifenherstellers (da ist es nebenbei bemerkt völlig egal, ob das einer mit M+S-Kennzeichnung ist oder ein reiner Straßenreifen).
Bei Reifen mit einem gegenüber dem Bike niedrigeren Geschwindigkeitsindex brauchts dann nur noch einen Aufkleber mit der max. zulässigen Geschwindigkeit des Pneus im Sichtfeld des Fahrers.
Ich berufe mich bei all dem übrigens auf den Unterpunkt 4.2.2 dieser EU-Verordnung, den ich seit Jahren als Ausdruck für einen durch eure äußerst nachlässige Berichterstattung verunsicherten Uniformierten bei einer Kontrolle am Straßenrand bei den Fahrzeugpapieren liegen habe:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX%3A32014R0003&from=DE
Die eigentliche Einschränkung ist nach wie vor die Reifenbauart, denn in der Regel lassen die Bikebauer nur Radialreifen (R) in die Fahrzeugpapiere ihrer Motorräder eintragen. Geländetaugliche Stollenreifen sind aber beinahe allesamt Diagonalreifen (B, D oder -).
Zum Glück kann man sich sehr einfach und kostengünstig die fehlende Reifenbauart in die Papiere eintragen lassen, sofern man für ein dafür erforderliches Gutachten auf einen kompetenten Prüfer bei TÜV, DEKRA, etc. trifft.